{"id":972,"date":"2026-02-08T20:59:24","date_gmt":"2026-02-08T20:59:24","guid":{"rendered":"https:\/\/clientstagingpro.website\/dev120\/?p=972"},"modified":"2026-02-14T07:45:41","modified_gmt":"2026-02-14T07:45:41","slug":"erhoehung-der-ehegattenerbteils-um-das-gueterrechtliche-viertel-1371-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/clientstagingpro.website\/dev120\/erhoehung-der-ehegattenerbteils-um-das-gueterrechtliche-viertel-1371-bgb\/","title":{"rendered":"Erhoehung der ehegattenerbteils um das gueterrechtliche viertel 1371 bgb"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"972\" class=\"elementor elementor-972\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-24c6c4d3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"24c6c4d3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-279e6d3b\" data-id=\"279e6d3b\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7fb1f5ce elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7fb1f5ce\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"articleBody\"><p><b>Keine pauschale Erh\u00f6hung des Ehegattenerbteils um das g\u00fcterrechtliche Viertel bei<\/b><\/p><p><b>Geltung ausl\u00e4ndischen Erbrechts<\/b><\/p><p><b>OLG K\u00f6ln<\/b>, 5.8.2011 &#8211; 2 Wx 115\/11<\/p><p>EGBGB Art. 15, 25; BGB \u00a7 1371<\/p><p><a href=\"https:\/\/pinarak.de\/anteil-der-ehefrau-an-dem-unbeweglichen-vermoegen-neben-abkoemmlingen-1371-bgb.html\"><b>F\u00fcr die BGH-Entscheidung in dieser Sache vgl. BGH v. 12.09.2012 &#8211; IV ZM 12\/12<\/b><\/a><\/p><p>(Vorsicht: Der EuGH hat sich nunmher unter der ErbVO f\u00fcr eine erbrechtliche Qualifikation ausgesprochen (vgl. EuGH v. 1.3.2018 &#8211; Rs. C-558\/16 (Mahnkopf); zum Ganzen vgl. auch:\u00a0<a href=\"http:\/\/lorenz.userweb.mwn.de\/urteile\/ivzb30_14.htm\">http:\/\/lorenz.userweb.mwn.de\/urteile\/ivzb30_14.htm<\/a>)\u00a0<\/p><p>Bei t\u00fcrkischem Erbstatut und deutschem G\u00fcterrechtsstatut findet ein Zugewinnausgleich durch Erh\u00f6hung der Erbquote des Ehegatten nach \u00a7 1371 Abs. 1 BGB nicht statt.<\/p><p><b>Tenor:<\/b><\/p><p>Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein des Amtsgerichts K\u00f6ln vom 16.02.2011 &#8211; 31 VI 190\/10 \u2013 einzuziehen.<\/p><p>Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.<\/p><p>Der Gesch\u00e4ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p><p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.<\/p><p><b>G r \u00fc n d e:<\/b><\/p><p>1.Der Erblasser war t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und lebte seit 1964 in Deutschland; die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine T\u00f6chter aus erster Ehe; eine weitere Tochter aus erster Ehe ist im Jahre 1968 vorverstorben. Am 28.01.1991 schloss er mit der Beteiligten zu 1) in L. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tode; einen Ehevertrag schlossen die Eheleute nicht.<\/p><p>Der Erblasser verstarb am 26. oder 27.12.2009 ohne eine letztwillige Verf\u00fcgung zu hinterlassen. Auf seinen Namen ist in den Wohnungsgrundb\u00fcchern von M. Blatt 3110 und von N. Blatt 19103 Wohnungseigentum eingetragen.<\/p><p>Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 02.06.2010 haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Erteilung eines Erbscheins beantragt und mitgeteilt, der Erblasser habe \u00fcber zwei Eigentumswohnungen in L. verf\u00fcgt; mit Schriftsatz vom 05.07.2010 haben sie erkl\u00e4ren lassen, das Erbe anzunehmen.<\/p><p>Mit Schreiben vom 08.12.2010 hat die Beteiligte zu 1) mitgeteilt, sie verzichte auf ihren \u201eErbanteil des Grundst\u00fccks in der T\u00fcrkei (J.)\u201c und ben\u00f6tige aus diesem Grund \u201ekeinen gemeinsamen Erbschein nach t\u00fcrkischem Recht\u201c. Am 10.12.2010 hat sie vor dem Amtsgericht K\u00f6ln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen<\/p><p>Nachlass beschr\u00e4nkten Erbschein beantragt, der sie zu \u00bc-Anteil und die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 3\/8-Anteil als Erben ausweisen solle, und die Richtigkjeit der von ihr gemachten Angeben an Eides Statt versichert. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, es finde deutsches G\u00fcterrecht Anwendung, weshalb sich die Erbquote der Beteiligten zu 1) auf \u00bd erh\u00f6he, hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 27.12.2010 beantragt, ihre \u201eErbquote auf \u00bd der Erbschaft<\/p><p>zu erh\u00f6hen\u201c. Nach schriftlicher Anh\u00f6rung des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.02.2011die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen f\u00fcr festgestellt erachtet; am 16.02.2011 hat die Richterin des Nachlassgerichts einen gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschr\u00e4nkten Erbschein erteilt, der \u201ekraft gesetzlichen t\u00fcrkischen Erbrechts und deutschen G\u00fcterrechts\u201c die Beteiligte zu 1) als Erbin zu 1\/2-Anteil sowie die Beteiligten zu 2) und 3) als Miterbinnen zu je \u00bc Anteil auswies. Die Absendung der Ausfertigungen des Erbscheins an die Beteiligte zu 1) sowie die erfahrensbevollm\u00e4chtigten der Beteiligten zu 2) und 3) ist unter dem 23.03.2011 vermerkt worden.<\/p><p>Mit am 05.04.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 04.04.2011 haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Erbschein Beschwerde eingelegt und beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein aufzuheben und entsprechend dem t\u00fcrkischen Erbrecht den Erbschein neu auszustellen; mit Schriftsatz vom 05.05.2011 haben sie ausgef\u00fchrt, nach t\u00fcrkischem Recht erbe der Ehegatte neben den direkten Abk\u00f6mmlingen \u00bc, wobei das Eheg\u00fcterrecht keine besonderen rechtlichen Auswirkungen auf die Erbschaft habe; sie haben beantragt, \u201edie erhaltenen Erbscheine einzuziehen und f\u00fcr kraftlos zu erkl\u00e4ren\u201c.<\/p><p>Der Beschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.<\/p><p>2.\u00dcber die Beschwerde entscheidet nach \u00a7 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F. in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Der Senat trifft diese Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 106 [107] =NJW-RR 2010, 1596 [1597]).<\/p><p>Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>Sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch in rechter Frist (\u00a7\u00a7 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht am 05.04.2011 ist die Monatsfrist gewahrt worden. Der Erbschein gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG); vorliegend ist er Akte ein Absendevermerk vom 23.03.2011 zu entnehmen, sodass die Beschwerde rechtzeitig<\/p><p>unabh\u00e4ngig davon eingelegt worden ist, ob die vermerkte Absendung die Voraussetzungen einer Aufgabe zur Post im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG erf\u00fcllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (\u00a7 61 Abs. 1 FamFG) \u00fcbersteigt den Betrag von 600,- \u20ac.<\/p><p>Die Beschwerde hat mit dem Ziel, die Einziehung des der Beteiligten zu 1) erteilten Erbscheins zu erreichen (\u00a7 352 Abs. 3 FamFG), auch in der Sache Erfolg.<\/p><p>Der Erbschein vom 16.02.2011 ist einzuziehen, weil er unrichtig ist (\u00a7 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB), n\u00e4mlich die Rechtslage nicht zutreffend wiedergibt.<\/p><p>Da der Erblasser die t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rigkeit hatte und in Deutschland verstorben ist, richtet sich das Erbstatut nach Ziffer 14. der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der T\u00fcrkischen Republik vom 28.05.1929 (RGBl. 1930 II 747; 1931 II 538; BGBl. 1952 II 608); das bilaterale Abkommen geht der Regelung des Erbstatuts in Art. 25 EGBGB vor. Demgem\u00e4\u00df bestimmen sich die erbrechtlichen Verh\u00e4ltnisse<\/p><p>in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angeh\u00f6rte, und in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angeh\u00f6riger dieses Landes gewesen w\u00e4re.<\/p><p>Daraus ergibt sich eine Nachlassspaltung hinsichtlich des im Inland befindlichen Nachlasses, auf den sich der insoweit beschr\u00e4nkt beantragte und erteilte Erbschein bezieht: F\u00fcr die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses ist t\u00fcrkisches Recht; hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundverm\u00f6gens hingegen deutsches Recht ma\u00dfgeblich. Im Falle einer Nachlassspaltung muss diese in dem Erbschein Niederschlag finden (BayObLG ZEV<\/p><p>2005, 165), daher sind f\u00fcr jede Nachlassmasse eine eigene Quote zu bilden und ein eigener Erbschein auszustellen, wobei mehrere Erbscheine in einer Urkunde zusammengefasst werden k\u00f6nnen (Firsching\/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl. 2008, Rn. 2.102).<\/p><p>F\u00fcr das unbewegliche Verm\u00f6gen ergibt sich auf dieser Grundlage zun\u00e4chst eine Erb-quote der Beteiligten zu 1) als Ehefrau in H\u00f6he von \u00bc gem\u00e4\u00df \u00a7 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinzu kommt zuz\u00fcglich eine Erh\u00f6hung von \u00bc gem\u00e4\u00df \u00a7 1371 Abs. 1 BGB. Denn die Beteiligte zu 1) lebte mit dem Erblasser im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht, welches hier den ehelichen G\u00fcter-stand bestimmt, weil die Eheleute seit der Eheschlie\u00dfung am 28.01.1991 ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Erbquote der Beteiligten zu 1) in Bezug auf das in Deutschland belegene unbewegliche Verm\u00f6gen betr\u00e4gt mithin \u00bd.<\/p><p>Ihre Erbquote f\u00fcr das bewegliche Verm\u00f6gen bel\u00e4uft sich nach Art. 499 Nr. 1 des t\u00fcrkischen ZGB, weil ihr mit den Beteiligten zu 2) und 3) Abk\u00f6mmlinge des Erblassers gegen\u00fcberstehen, auf \u00bc. Das t\u00fcrkische Recht kennt eine dem Zugewinnausgleich dienende Erh\u00f6hung der Erbquote des Ehegatten nicht; nach t\u00fcrkischem Recht hat das Eheg\u00fcterrecht keine besonderen Auswirkungen auf die Erbschaft (Ferid\/Firsching\/Rumpf, Internationales Erbrecht, \u201eT\u00fcrkei\u201c, Rn. 154) Daher stellt sich die Frage, ob bei Verweis des Erbstatuts auf t\u00fcrkisches Recht und der Geltung deutschen Eheg\u00fcterrechts eine pauschale Erh\u00f6hung der im t\u00fcrkischen Recht vorgesehenen Erbquote auf der Grundlage des \u00a7 1371 Abs. 1 BGB stattfindet. Ob die Vorschrift Anwendung findet, wenn \u2013 wie vorliegend &#8211; die Erbfolge (Erbstatut) nach ausl\u00e4ndischem, der eheliche G\u00fcterstand (G\u00fcterstatut) hingegen nach deutschem Recht zu<\/p><p>beurteilen ist, wird nicht einheitlich beantwortet.<\/p><p>Zum Teil wird die Vorschrift des \u00a7 1371 Abs. 1 BGB g\u00fcterrechtlich qualifiziert (Staudinger\/Mankowski, Neubearbeitung 2011, Art. 15 EGBGB Rn. 342 m.w.N.). Bei dieser Einordnung steht es der Anwendung der Norm nicht entgegen, wenn das Erbstatut auf ausl\u00e4ndisches Recht verweist. Dabei soll im Wege der Substitution der sich aus dem ausl\u00e4ndischen Recht ergebende Erbteil als \u201egesetzlicher Erbteil\u201c im Sinne des \u00a7 1371 Abs. 1 BGB gelten, wenn und soweit das ausl\u00e4ndische Erbrecht dem deutschen Erbrecht insofern gleicht und \u00e4quivalent ist, als es nicht bereits mit der Erbquote des \u00fcberlebenden Ehegatten dessen g\u00fcterrechtliche Beteiligung am G\u00fcterstand abgilt (M\u00fcnchKomm\/Siehr, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB Rn. 117). F\u00fcr den Fall, dass das ausl\u00e4ndische Recht von \u00a7 1931 BGB abweichende Erbquoten vorsieht, soll eine Anpassung in Betracht kommen (Siehr a.a.O. Rn. 118). Nach der Auffassung von der Doppelqualifikation hingegen kann die Vorschrift nur dann zur Anwendung gelangen, wenn deutsches Recht zugleich auch Erbstatut ist (M\u00fcnchKomm\/Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 158).<\/p><p>Nach Auffassung des Senats ist die Zielsetzung des \u00a7 1371 Abs. 1 BGB, ebenso wie auch die der \u00fcbrigen Abs\u00e4tze der Norm, als g\u00fcterrechtlich einzuordnen, denn sie dient der Verwirklichung des Zugewinnausgleichs des \u00fcberlebenden Ehegatten. Indes wird dieses Ziel in Absatz 1 der Vorschrift mit einem erbrechtlichen Instrument (vgl. M\u00fcnchKomm\/Birk, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB Rn. 158), n\u00e4mlich einer pauschalen Erh\u00f6hung der in \u00a7 1931 BGB<\/p><p>festgelegten Erbquoten umgesetzt. Wegen dieser Auswirkungen auf die Erbquote m\u00fcssen der Anwendung der Vorschrift dort Grenzen gesetzt sein, wo die Erbquote durch ausl\u00e4ndisches Recht bestimmt wird, also ein ausl\u00e4ndisches Erbstatut vorliegt. Greift \u2013 wie vorliegend hinsichtlich des beweglichen Nachlasses \u2013 ein ausl\u00e4ndisches Erbstatut ein, so wird die durch die Erbquote bestimmte H\u00f6he des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten durch das<\/p><p>ausl\u00e4ndische Erbrecht abschlie\u00dfend festgelegt; eine Erh\u00f6hung der Quote nach \u00a7 1371 Abs. 1 BGB stellte eine verf\u00e4lschte Anwendung des ausl\u00e4ndischen Erbrechts dar (Ludwig DNotZ 2005, 586, 590) und griffe damit in die Verbindlichkeit des Erbstatuts ein. Denn eine Erh\u00f6hung der Erbquote des Ehegatten w\u00e4re zugleich mit einer Verminderung der \u2013 im ausl\u00e4ndischen Recht festgelegten &#8211; Erbquoten der Verwandten, hier der Abk\u00f6mmlinge,<\/p><p>verbunden und \u00e4nderte damit das im \u2013 aufgrund des Erbstatuts verbindlichen &#8211; ausl\u00e4ndischen Recht verankerte Verh\u00e4ltnis der Erbquoten des Ehegatten auf der einen und der Verwandten auf der anderen Seite ab. Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen die im ausl\u00e4ndischen Recht verankerten Erbquoten abschlie\u00dfend bleiben (OLG D\u00fcsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG<\/p><p>D\u00fcsseldorf ZEV 2009, 190). Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass zur erbrechtlichen Verteilung nur gelangt, was nach einer g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung noch im Nachlass verbleibt (D\u00f6rner ZEV 2005, 444, 445), also eine vorherige Abscheidung desjenigen Teils des Verm\u00f6gens stattfindet, welcher dem \u00fcberlebenden Ehegatten geb\u00fchrt (Mankowski a.a.O. Rn. 347). Dieser als Priorit\u00e4t des G\u00fcterstatuts (D\u00f6rner a.a.O.) bezeichnete Grundsatz<\/p><p>beschr\u00e4nkt sich indes auf die zeitliche Abfolge von Zugewinnausgleich und Erbfolge und trifft keine Aussage dar\u00fcber, auf welchem Weg der \u2013 den zu verteilenden Nachlass mindernde &#8211; Zugewinnausgleich zu vollziehen ist, weshalb sich auf diese Weise nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst, dass eine pauschale Erh\u00f6hung gem\u00e4\u00df \u00a7 1371 Abs. 1 BGB zu einer \u00c4nderung der sich aus dem ausl\u00e4ndischen Recht ergebenden Erbquote f\u00fchren darf; der \u201eVorgriff\u201c des G\u00fcterrechts w\u00e4re<\/p><p>auch dann gewahrt, wenn zun\u00e4chst ein Ausgleich ohne erweiterte dingliche Teilhabe in Gestalt einer Erh\u00f6hung der Erbquote, n\u00e4mlich nach den Regeln der \u00a7\u00a7 1373 ff. BGB (so OLG Stuttgart a.a.O.) oder als pauschalierter schuldrechtlicher Ausgleich entsprechend \u00a7 1371 Abs. 1 BGB (so Ludwig a.a.O. S. 592) stattf\u00e4nde.<\/p><p>Zudem fordert die erstgenannte Ansicht eine Anpassung, wenn die ausl\u00e4ndische Ehegattenerbquote von der im deutschen Recht vorgesehenen abweicht. Dies wirft die Frage auf, in welche Richtung die Anpassung stattfinden soll, deren Entscheidung eine wertende Betrachtung der beteiligten Erbrechtsordnungen und Billigkeitserw\u00e4gungen erfordert, wodurch das Erbscheinsverfahren mit Unw\u00e4gbarkeiten befrachtet w\u00fcrde (vgl. OLG<\/p><p>D\u00fcsseldorf MittRhNotK 1988, 68).<\/p><p>Herr Rechtsanwalt O., der zun\u00e4chst Akteneinsicht f\u00fcr die Beteiligte zu 1) genommen hat, war nicht als Verfahrensbevollm\u00e4chtigter zu beteiligen. Die Beteiligte zu 1) hat insbesondere durch die Erkl\u00e4rungen in ihrem Schreiben vom 08.12.2010 (Bl. 62 d.A.) und durch die eigene Antragstellung mit Schreiben vom 27.12.2010 (Bl. 71 d.A.) zu erkennen gegeben, dass sie ihre Vertretung im Erbscheinsverfahren selbst \u00fcbernahm.<\/p><p>Veranlassung, der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren angefallene au\u00dfergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) aufzuerlegen, besteht nicht; insoweit liegen die Voraussetzungen des \u00a7 81 FamFG nicht vor.<\/p><p>Die Festsetzung des Gesch\u00e4ftswerts beruht auf den \u00a7\u00a7 30 Abs. 1, 131 Abs. 4 KostO.<\/p><p>Nach den Angaben der Beteiligten zu 1) im Schreiben vom 29.04.2011 bel\u00e4uft sich der Nettonachlasswert (vor Zugewinnausgleich) im Hinblick auf den im Inland befindlichen Nachlass auf 220.000,- \u20ac; mit ihrer Beschwerde machen die Beteiligten zu 2) und 3) eine Beteiligung von zusammen einem weiteren Viertel geltend, woraus sich ein Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren von 55.000,- \u20ac ergibt.<\/p><p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 70 Abs. 2 FamFG sind im Hinblick auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Anwendbarkeit des \u00a7 1371 Abs. 1 BGB bei ausl\u00e4ndischem Erbstatut erf\u00fcllt.<\/p><p>\u00a0Quelle: <a href=\"http:\/\/www.dnoti.de\/DOC\/2012\/2wx115_11.pdf\">http:\/\/www.dnoti.de\/DOC\/2012\/2wx115_11.pdf<\/a><\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine pauschale Erh\u00f6hung des Ehegattenerbteils um das g\u00fcterrechtliche Viertel bei Geltung ausl\u00e4ndischen Erbrechts OLG K\u00f6ln, 5.8.2011 &#8211; 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