{"id":1051,"date":"2026-02-08T21:16:20","date_gmt":"2026-02-08T21:16:20","guid":{"rendered":"https:\/\/clientstagingpro.website\/dev120\/?p=1051"},"modified":"2026-02-14T07:16:53","modified_gmt":"2026-02-14T07:16:53","slug":"anteil-der-ehefrau-an-dem-unbeweglichen-vermoegen-neben-abkoemmlingen-1371-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/clientstagingpro.website\/dev120\/anteil-der-ehefrau-an-dem-unbeweglichen-vermoegen-neben-abkoemmlingen-1371-bgb\/","title":{"rendered":"anteil-der-ehefrau-an-dem-unbeweglichen-vermoegen-neben-abkoemmlingen-1371-bgb"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"1051\" class=\"elementor elementor-1051\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-2e04c4ea elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2e04c4ea\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-270c20a1\" data-id=\"270c20a1\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-13b5abc3 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"13b5abc3\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>(Vorsicht: Der EuGH hat sich nunmher unter der ErbVO f\u00fcr eine erbrechtliche Qualifikation ausgesprochen (vgl. EuGH v. 1.3.2018 &#8211; Rs. C-558\/16 (Mahnkopf); zum Ganzen vgl. auch:\u00a0<a href=\"http:\/\/lorenz.userweb.mwn.de\/urteile\/ivzb30_14.htm\">http:\/\/lorenz.userweb.mwn.de\/urteile\/ivzb30_14.htm<\/a>)\u00a0<\/p><p>BGH\u00a0 v. 12.09.2012 &#8211; IV ZB 12\/12\u00a0<br \/><br \/>Leitsatz:<br \/>Deutsch-T\u00fcrkischer KonsularVtr Nr. 14 Anlage zu Art. 20<br \/>Die erbrechtlichen Verh\u00e4ltnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verf\u00fcgung in Deutschland verstorbenen t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der T\u00fcrkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.<br \/>Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Verm\u00f6gen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen.<br \/>Findet auf die g\u00fcterrechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Erblassers und seiner \u00fcberlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ), so betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. \u00a7 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Verm\u00f6gen neben Abk\u00f6mmlingen des Erblassers 1\/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des \u00a7 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.<\/p><p>Gesetze:\u00a0EGBGB Art. 25 <br \/>Instanzenzug : <br \/>AG K\u00f6ln v. 29.11.2011 31 VI 190\/10 <br \/><a href=\"https:\/\/pinarak.de\/component\/content\/12-publikationen\/32-erh\u00f6hung-der-ehegattenerbteils-um-das-g\u00fcterrechtliche-viertel-\u00a7-1371-bgb.html?Itemid=187\">OLG K\u00f6ln v. 22.02.2012 2 W x 33\/12<\/a><\/p><p>\u00a0 <br \/>Gr\u00fcnde<br \/>\u00a0 1 I.<br \/>Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Erblasser war t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und lebte seit 1964 in Deutschland. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine T\u00f6chter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. De r Erblasser hinterlie\u00df keine letztwillige Verf\u00fcgung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eigentumswohnungen in K. .<br \/>\u00a0 2 Die Beteiligte zu 1 hat zun\u00e4chst am 10. Dezember 2010 beim Amtsgericht K\u00f6ln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschr\u00e4nkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1\/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3\/8 als Erben ausweisen sollte. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches G\u00fcterrecht Anwendung finden k\u00f6nne, hat die Beteiligte zu 1 eine Erh\u00f6hung ihrer Erbquote auf 1\/2 beantragt. Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser \u201e kraft gesetzlichen t\u00fcrkischen Erbrechts und deutschen G\u00fcterrechts\u201d von der Beteiligten zu 1 zu 1\/2 sowie den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1\/4 beerbt worden ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Verm\u00f6gens deutsches Erb- und G\u00fcterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1\/2 und die der Beteiligten zu 2 und 3 auf je 1\/4 belaufe. Bez\u00fcglich des beweglichen Verm\u00f6gens f\u00e4nden t\u00fcrkisches Erbrecht sowie deutsches Eheg\u00fcterrecht Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1\/4 und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3\/8. Eine Erh\u00f6hung der Erbquote der Beteiligten zu 1 um 1\/4 gem\u00e4\u00df \u00a7 1371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.<br \/>\u00a0 3 Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1\/2 f\u00fcr das in Deutschland befindliche unbewegliche Verm\u00f6gen und zu 1\/4 f\u00fcr das bewegliche Verm\u00f6gen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 1\/4 f\u00fcr das in Deutschland befindliche unbewegliche Verm\u00f6gen und zu je 3\/8 f\u00fcr das bewegliche Verm\u00f6gen ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt beantragt, f\u00fcr das bewegliche u nd das unbewegliche Nachlassverm\u00f6gen in Deutschland einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1\/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3\/8 ausweist.<br \/>\u00a0 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tatsachen, die zur Begr\u00fcndung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, f\u00fcr festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angek\u00fcndigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zu r Rechtskraft dieses Beschlusses zur\u00fcckgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zur\u00fcckgewiesen. Am 6. M\u00e4rz 2012 hat das Amtsgericht K\u00f6ln einen gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschr\u00e4nkten Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1\/2 sowie die Beteiligte n zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1\/4, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1\/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 3\/8 geworden sind.<br \/>\u00a0 5 Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1\/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3\/8 beerbt worden ist.<br \/>\u00a0 6 II.<br \/>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach \u00a7 71 FamFG im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\u00a0 7 1.<br \/>Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das ma\u00dfgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der T\u00fcrkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl 1952 II S. 608) richtet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verh\u00e4ltnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angeh\u00f6rte. Die erbrechtlichen Verh\u00e4ltnisse in Ansehung des unbeweglichen Verm\u00f6gens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angeh\u00f6riger dieses Landes gewesen w\u00e4re. Der Erblasser war t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger. Neben beweglichem Verm\u00f6gen verf\u00fcgte er \u00fcber zwei Eigentumswohnungen in K. . Auf dieser Grundlage ist das Beschwe rdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach t\u00fcrkischem Recht und bez\u00fcglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Insoweit tritt zwischen beweglichem und unbeweglich em Verm\u00f6gen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder wie hier geschehen durch die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.<br \/>\u00a0 8 Bez\u00fcglich des beweglichen Verm\u00f6gens betr\u00e4gt d ie Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des t\u00fcrkischen ZGB 1\/4. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Eheg\u00fcterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erh\u00f6hung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach \u00a7 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem t\u00fcrkischen Erbstatut abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erh\u00f6hung des gesetzlichen Erbteils des \u00fcberlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des G\u00fcterstandes durch Tod um 1\/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG D\u00fcsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger\/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341 ff.; Staudinger\/D\u00f6rner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34-38; M\u00fcnchKomm-BGB\/ Birk, Internationales Privatrecht Art. 25-248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn. 156-159; M\u00fcnchKomm-BGB\/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 1-24 EGBGB 5. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 114-117; Palandt\/Thorn, BGB 71 . Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26). Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es f\u00fcr das bewegliche Verm\u00f6gen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdef\u00fchrer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben f\u00fcr sich eine Erbquote von je 3\/8 und f\u00fcr die Beteiligte zu 1 von 1\/4. Das entspricht hinsichtlich des beweglichen Verm\u00f6gens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Qualifikation des \u00a7 1371 BGB bei der Anwendung ausl\u00e4ndischen Erbstatuts und deutschen G\u00fcterrechtsstatuts stellt sich f\u00fcr den Senat daher nicht.<br \/>\u00a0 9 2.<br \/>Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Verm\u00f6gens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts sowie deutschen Eheg\u00fcterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei insgesamt 1\/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1\/4 liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung t\u00fcrkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Eheg\u00fcterrecht stellenden Qualifikationsfragen. T\u00fcrkisches Erbrecht findet f\u00fcr das im Inland belegen e unbewegliche Verm\u00f6gen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich wie die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle selbst sieht nach dem gem\u00e4\u00df Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-T\u00fcrkischen Konsularvertrages anwendbaren Belegenheitsstatut, also nach deutschem Recht. Eine Ver\u00e4nderung des Gef\u00fcges des ausl\u00e4ndischen Erbrechts durch die zus\u00e4tzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserh\u00f6hung nach \u00a7 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt.<br \/>\u00a0 10 3.<br \/>Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetr agen wird, dass auf die g\u00fcterrechtlichen Anspr\u00fcche t\u00fcrkisches Recht Anwendung findet, k\u00f6nnen die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht geh\u00f6rt werden. Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die g\u00fcterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angeh\u00f6ren oder w\u00e4hrend der Ehe zuletzt angeh\u00f6rten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angeh\u00f6rt. Sonst findet gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben oder w\u00e4hrend der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Vorinstanzen jeweils deutsches Eheg\u00fcterrecht und damit auch \u00a7 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auch die Beteiligte zu 1 wie der Erblasser t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige war, bestanden nicht. Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches Eheg\u00fcterrecht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Eheg\u00fcterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige sei.<br \/>\u00a0 11 Mangels jeglichen Anhaltspunkts f\u00fcr eine t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rigkeit der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Versto\u00df des Beschwerdegerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des \u00a7 26 FamFG vor. Vielmehr w\u00e4re es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gem einsamer Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu 1 t\u00fcrkisches Eheg\u00fcterrecht zur Anwendung kommt. Diesbez\u00fcglich liegt schon keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensr\u00fcge der Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG vor. Hiernach darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensm\u00e4ngel, die nicht von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen sind, nur gepr\u00fcft werden, wenn die M\u00e4ngel nach \u00a7 71 Abs. 3 und \u00a7 73 Satz 2 FamFG ger\u00fcgt worden sind. Daran fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, g\u00fcterrechtliche Anspr\u00fcche unterl\u00e4gen dem Eheg\u00fcterstatut, \u201ealso dem t\u00fcrkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangeh\u00f6rigkeit. An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise dargelegt, woraus sich die gemeinsame t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rigkeit im Einzelnen ergeben soll und w o dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gr\u00fcnden eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach \u00a7 26 FamFG vorliegen soll. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg vorzutragen, dass die Beteiligte zu 1 t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. \u00a7 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Pr\u00fcfung der Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vorgenommen hat. Neue Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (vgl. Musielak\/Borth, FamFG 3. Aufl. \u00a7 74 Rn. 4).<br \/>\u00a0 12 4.<br \/>Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schlie\u00dflich geltend, die Beteiligte zu 1 k\u00f6nnte auch dann nur einen Anteil von 1\/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft und den Erl\u00f6s als Festgeld angelegt h\u00e4tte, weil dann f\u00fcr das bewegliche Verm\u00f6gen das Heimatrecht des Erblassers Anwendung gefunden h\u00e4tte. Hierbei handelt es sich um hypothetische Erw\u00e4gungen, die an der unterschiedlichen Ankn\u00fcpfung f\u00fcr beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-T\u00fcrkischen Konsularvertrages nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6gen.<\/p><p>Fundstelle(n):<br \/>NJW 2012 S. 6 Nr. 44<br \/>NWB DokID: KAAAE-20259<\/p><p>Quelle:<\/p><p><a href=\"http:\/\/treffer.nwb.de\/content\/dms\/content\/000\/448\/Content\/000448418.asp\">http:\/\/treffer.nwb.de\/content\/dms\/content\/000\/448\/Content\/000448418.asp<\/a><\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Vorsicht: Der EuGH hat sich nunmher unter der ErbVO f\u00fcr eine erbrechtliche Qualifikation ausgesprochen (vgl. EuGH v. 1.3.2018 &#8211; Rs. 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