Neue Regelungen für Ausländer
Obwohl die neuen gesetzlichen Regelungen den Immobilienerwerb durch Ausländer erleichtern soll, wurde in der Übergangsphase (aufgrund eines Runderlasses vom 05.06.2012) der Immobilienerwerb durch Ausländer zunächst gestoppt (stand 28.07.2012). Die Grundbuchämter (tapu daireleri) wurden mit der Anordnung des Ministeriums für Umwelt und Städteplanung – Cevre ve Sehircilik Bakanligi) – angewiesen, vorerst keine Eintragungen und Auflassungen vorzunehmen (stand 28.07.2012).
Der neue Runderlass vom 06.08.2012 – 1734/2012/12 hat diese Ungewisseheit nunmehr aufgehoben, so dass die Grundbuchämter ihre Arbeit wieder aufgenommen haben.
Der Eigentumserwerb-Stopp für Ausländer ist eine vorübergehende Regelung und soll nach dem zu erwartenden Erlass des Ministerrates (Bakanlar Kurulu Karari) wieder aufgehoben werden. Bis der Erlass des Ministerraten vorliegt, herrscht eine Ungewissheit und Unsicherheit bei den ausländischen Immobilienerwerbern.
Für ausländische Eigentumserwerber hat diese Aussetzung der Bearbeitung der Eigentumsübertragung (Tapu-Stopp, Bearbeitungsstopp) durch die Grundbuchämter zur Folge, dass eine wirksame Eingetumsübertragung nicht durchgeführt werden kann. Es wird jedoch beobachtet, dass trotz dieser Ungewissheit viele Urlauber sich für einen Eigentumserwerb in der Türkei entschieden und Anzahlungen leisten ( so z.B. aufgrund von notariellen (Vor-) Kaufverträgen). Diese Vorgehensweise birgt erhebliche Gefahren und sollte möglichst vermieden werden.
Sollten Sie bereits eine Immobilie gefunden und sich zum Kauf entschlossen haben, so zeigen wir Ihnen gerne, wie Sie die Risiken minimieren und (in der Übergangsphase) dennoch die Immobilie rechtssicher erwerben können.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hannover
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Hannover berät Sie umfassend und kompetent in arbeitsrechtlichen Angelegenheit, so z.B.
- Kündigungsschutzklage
- Abfindungsregelungen
- Auflösungsvertrag / Aufhebungsvertrag
- Folgeregelungen (Vermeidung von Sperrzeit)
Kündigungsschutzklage
Sie dient der gerichtliche Feststellung, dass die von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden!
Wird die Drei-Woche-Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam und zwar unabhängig davon ob Sie als gekündigter Arbeitnehmer Recht hatten oder nicht. Deshalb müssen Sie nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung sofort handeln.
Nur in ganz engen Ausnahmefällen können Sie noch eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Drei-Woche-Frist erheben. Sie sollten sich jedoch auf diese Ausnahmetatbestände nicht verlassen.
Abfindung
Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn eine Kündigung vorliegt. Das stimmt allerdings nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Abfindung zahlen.
Der Grund, warum viele Arbeitgeber den Arbeitnehmern dennoch eine Abfindung zahlen hat vielmehr einen freiwilligen Charakter. Es soll damit vermieden werden, dass der Arbeitnehmer vor Gericht zieht und die Kündigungsschutzklage erhebt. Da die Arbeitsgerichte “arbeitnehmerfreundlich” entscheiden und die Hürden für eine wirksame Kündigung hoch sind, zahlt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung (Abfindung) für den Verlust des Arbeitsplatzes auf freiwilliger Basis.
Wie hoch die Abfindungszahlung ist hängt im Einzelfall davon ab, ob die Kündigungsgründe haltbar sind oder nicht. Ist z.B. die Kündigung offensichtlich unwirksam, so können höhere Abfindungszahlungen vereinbart werden. Sind dagegen die Kündigungsgründe berechtigt, so verschlechtert sich die Position der Arbeitnehmers höhere Zahlungen zu verlangen.
Bei den Verhandlungen über die Zahlung von Abfindungen kommt es selbstverständlich auf das Verhandlungsgeschick der Beteiligten an. Wer hier gut pokern kann erzielt die besseren Ergebnisse. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Rechtsanwälten zur Verfügung.
Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag)
Das Arbeitsverhältnis kann von den Vertragsparteien in beidseitigem Einverständnis auch durch einen Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) beendet werden. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages wird ein möglicher Kündigungsrechtstreit vermieden. Der Arbeitgeber erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine vertraglich geregelte Abfindung und verzichtet im Gegenzug auf die Erhebung der Kündigungsschutzlage.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat für den Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen und sollte daher gut überlegt werden. Droht beispielsweise nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die Arbeitslosigkeit, weil keine Anschlussbeschäftigung vorliegt, so muss die sog. Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld mitberücksichtigt werden. Diese kann bis zu 12 Wochen betragen.
Abwicklungsvertrag
Anders als beim Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) wird beim Abwicklungsvertrag der Arbeitsvertrag nicht beendet sondern es werden nur Folgeregelungen (weil zuvor eine Kündigung ausgesprochen wurde) getroffen.
Sperrzeit
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.


